Lernbereich 02: Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Sicherheitsmitarbeiter vor einem Gerichtsgebäude mit Justitia und Gesetzesunterlagen
RECHT DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG
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01 · Was ist „Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“?

RdÖsO ist kein eigenes Gesetzbuch, sondern ein Sachgebiet. Für die Prüfung werden insbesondere GG, BGB, StGB, StPO und je nach Thema weitere Vorschriften betrachtet.

Prüfformel: Erst Gesetz → dann Paragraf/Artikel → dann Tatbestand → Voraussetzungen → Grenzen.

02 · Öffentliche Sicherheit

Zur öffentlichen Sicherheit gehören insbesondere die gesamte Rechtsordnung, Individualrechte und der Bestand sowie die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen.

Für Sicherheitskräfte ist wichtig: Nicht jede Störung ist automatisch eine eigene Eingriffsbefugnis. Die konkrete Rechtsgrundlage muss geprüft werden.

03 · Öffentliche Ordnung

Öffentliche Ordnung betrifft die Gesamtheit ungeschriebener Regeln für das Verhalten in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden sozialen Anschauungen als unerlässlich angesehen wird.

Prüfung: öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung nicht miteinander verwechseln.

04 · Staatliches Gewaltmonopol und private Sicherheit

Private Sicherheitskräfte sind keine Polizei. Sie haben grundsätzlich keine allgemeinen hoheitlichen Polizeibefugnisse.

Sie handeln insbesondere aufgrund von Auftrag, Hausrecht und eigenen gesetzlich eingeräumten Rechten bzw. Jedermannsrechten.

Merksatz: Auftrag allein ersetzt keine gesetzliche Eingriffsbefugnis.

05 · Auftrag, Hausrecht und Befugnis unterscheiden

Auftrag: Was soll die Sicherheitskraft für den Auftraggeber tun?

Hausrecht: Wer darf über Zutritt und Aufenthalt in einem geschützten Bereich entscheiden?

Befugnis: Welche konkrete Handlung ist rechtlich erlaubt?

06 · Grundgesetz – wichtige Artikel

Prüfungsrelevant sind u. a. Art. 1 GG Menschenwürde, Art. 2 persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit, Art. 3 Gleichheit, Art. 5 Meinung, Art. 13 Wohnung, Art. 14 Eigentum, Art. 20 Staatsgrundsätze und Art. 104 bei Freiheitsentziehungen.

Grundrechte binden unmittelbar vor allem die staatliche Gewalt. Für private Sicherheitskräfte sind sie dennoch als Rahmen der Rechtsordnung und im Verhältnis zu staatlichem Handeln wichtig.

07 · Besitz und Eigentum

Besitz (§ 854 BGB) bedeutet tatsächliche Gewalt über eine Sache.

Eigentum (§ 903 BGB) beschreibt die rechtliche Herrschaft über die Sache innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Besitzer und Eigentümer können unterschiedliche Personen sein.

08 · Besitzdiener und Besitzschutz

§ 855 BGB betrifft den Besitzdiener. § 858 BGB definiert verbotene Eigenmacht. § 859 BGB regelt Besitzwehr und Besitzkehr. § 860 BGB erstreckt diese Besitzschutzrechte auf den Besitzdiener.

Entscheidend sind die jeweiligen Voraussetzungen und zeitlichen Grenzen.

09 · Notwehr nach § 227 BGB und § 32 StGB

§ 227 BGBZivilrechtliche Notwehr gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.
§ 32 StGBStrafrechtliche Notwehr: erforderliche Verteidigung gegen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.
PRÜFUNGAngriff gegenwärtig + rechtswidrig → erforderliche und gebotene Abwehr.

10 · Defensiver Notstand § 228 BGB

Die gefährliche Sache selbst ist die Gefahrenquelle. Eine fremde Sache darf beschädigt oder zerstört werden, wenn dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.

11 · Aggressiver Notstand § 904 BGB

Hier ist die fremde Sache nicht selbst die Gefahrenquelle. Sie wird zur Gefahrenabwehr benutzt oder beeinträchtigt.

Die Vorschrift setzt insbesondere eine gegenwärtige Gefahr, Erforderlichkeit und die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

12 · Rechtfertigender Notstand § 34 StGB

§ 34 StGB betrifft die strafrechtliche Rechtfertigung bei gegenwärtiger Gefahr. Erforderlich sind u. a. Interessenabwägung und Angemessenheit.

Vergleich: § 228 BGB = Gefahrenquelle ist die Sache; § 904 BGB = andere Sache wird benutzt; § 34 StGB = strafrechtliche Interessenabwägung.

13 · Allgemeine Selbsthilfe §§ 229, 230 BGB

§ 229 BGB erlaubt unter engen Voraussetzungen Selbsthilfe zur Sicherung eines Anspruchs, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist und ohne sofortiges Eingreifen die Anspruchsdurchsetzung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

§ 230 BGB setzt Grenzen der Selbsthilfe.

14 · Besitzerselbsthilfe §§ 859, 860 BGB

§ 859 BGB betrifft die Selbsthilfe des Besitzers. Dazu gehören Besitzwehr sowie unter bestimmten Voraussetzungen Besitzkehr. § 860 BGB betrifft den Besitzdiener.

Nicht mit § 229 BGB verwechseln: Besitzschutz und allgemeine Anspruchssicherung sind unterschiedliche Institute.

15 · Vorläufige Festnahme § 127 Abs. 1 StPO

Jedermann darf eine Person vorläufig festnehmen, wenn sie auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und zusätzlich Fluchtverdacht besteht oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

Prüfformel: frische Tat/Verfolgung UND (Fluchtverdacht ODER Identität nicht sofort feststellbar).

16 · Hausfriedensbruch § 123 StGB

Geschützt sind bestimmte geschützte Bereiche. Strafbar ist insbesondere das unbefugte Eindringen oder das unbefugte Verweilen trotz Aufforderung zum Gehen in den gesetzlich erfassten Fällen.

Hausrecht und § 123 StGB sind nicht dasselbe: Das Hausrecht ist die zivilrechtliche Berechtigung; § 123 StGB ist die Strafnorm.

17 · Körperverletzung § 223 und § 229 StGB

§ 223 StGB betrifft vorsätzliche Körperverletzung. § 229 StGB betrifft fahrlässige Körperverletzung.

Gleiche Zahl ≠ gleiches Thema: § 229 BGB = allgemeine Selbsthilfe; § 229 StGB = fahrlässige Körperverletzung.

18 · Freiheitsberaubung § 239 StGB

Das rechtswidrige Einsperren oder sonstige Berauben der persönlichen Freiheit kann strafbar sein. Eine Sicherheitskraft darf eine Person nicht allein aufgrund eines „schlechten Gefühls“ festhalten.

Eine konkrete gesetzliche Grundlage und deren Voraussetzungen sind entscheidend.

19 · Diebstahl § 242 StGB

Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Für die Praxis: Beobachtungen und Tatsachen sauber dokumentieren; keine voreiligen Beschuldigungen.

20 · Sachbeschädigung § 303 StGB

§ 303 StGB erfasst insbesondere das Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache sowie bestimmte unbefugte Veränderungen des Erscheinungsbildes.

21 · Schuldunfähigkeit und Alter

§ 19 StGB: Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich schuldunfähig. §§ 20 und 21 StGB betreffen bestimmte krankheitsbedingte bzw. erheblich verminderte schuldfähigkeitsrelevante Zustände.

JGG beachten: Bei Jugendlichen ist zusätzlich § 3 JGG zur Verantwortungsreife relevant.

22 · Notwehrexzess § 33 StGB

§ 33 StGB kann eine Überschreitung der Notwehr entschuldigen, wenn sie auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruht.

Das ist eine Entschuldigungsregel, keine pauschale Erlaubnis, über das notwendige Maß hinaus Gewalt einzusetzen.

23 · Entschuldigender Notstand § 35 StGB

§ 35 StGB betrifft unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestimmte Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit und die entschuldigende Wirkung einer Notstandshandlung.

Nicht mit § 34 StGB verwechseln: § 34 rechtfertigt; § 35 entschuldigt unter seinen Voraussetzungen.

24 · Fundrecht §§ 965 ff. BGB

Wer eine verlorene Sache findet, muss die gesetzlichen Pflichten beachten. Relevant sind insbesondere § 965 BGB sowie §§ 966, 967 und für bestimmte Funde § 978 BGB.

Für die Prüfung die Fundanzeige, Verwahrung und Sonderregelungen unterscheiden.

25 · Personen- und Geschäftsfähigkeit

§§ 1 und 2 BGB regeln Rechtsfähigkeit bzw. Volljährigkeit. §§ 104 ff. BGB behandeln Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit.

§ 828 BGB betrifft die Verantwortlichkeit Minderjähriger im Schadensrecht.

26 · Anspruch und Schikaneverbot

§ 194 BGB beschreibt den Anspruch als Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. § 226 BGB begrenzt die Ausübung eines Rechts, wenn sie ausschließlich zur Schädigung erfolgt.

27 · BGB / StGB / StPO unterscheiden

BGBPrivatrecht: z. B. Besitz, Eigentum, Selbsthilfe, Notwehr.
StGBStrafrecht: Straftaten, Rechtfertigung, Schuld.
StPOStrafverfahrensrecht: z. B. Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme.

28 · Gleiche Paragrafnummer – anderes Thema

§ 229 BGB = allgemeine Selbsthilfe.

§ 229 StGB = fahrlässige Körperverletzung.

Deshalb immer das Gesetz zur Zahl nennen.

29 · Notstand sauber unterscheiden

§ 228 BGBDefensivnotstand: Gefahrenquelle ist die Sache.
§ 904 BGBAggressivnotstand: andere Sache wird zur Abwehr beeinträchtigt.
§ 34 StGBRechtfertigender Notstand: strafrechtliche Interessenabwägung.

30 · Rechtliches Prüfschema

1
Tatbestand / SituationWas ist tatsächlich passiert?
2
RechtsgrundlageWelche Vorschrift könnte einschlägig sein?
3
VoraussetzungenSind alle Voraussetzungen erfüllt?
4
GrenzenErforderlichkeit, Gebotenheit, Verhältnismäßigkeit und weitere Grenzen prüfen.

MERKSÄTZE

KURZFORMELN FÜR DIE PRÜFUNG

RDÖSOThemengebiet, kein eigenes Gesetzbuch.
PRIVATE SICHERHEITNicht Polizei. Auftrag ersetzt keine gesetzliche Befugnis.
HAUSRECHTBerechtigung über Zutritt und Aufenthalt; kein einzelner „Hausrechtsparagraf“.
BESITZ§ 854 BGB = tatsächliche Gewalt.
EIGENTUM§ 903 BGB = rechtliche Herrschaft innerhalb gesetzlicher Grenzen.
NOTWEHR§ 227 BGB zivilrechtlich, § 32 StGB strafrechtlich.
DEFENSIVNOTSTAND§ 228 BGB: Die gefährliche Sache ist selbst die Gefahrenquelle.
AGGRESSIVNOTSTAND§ 904 BGB: Eine andere fremde Sache wird zur Gefahrenabwehr benutzt.
NOTSTAND STGB§ 34 rechtfertigt unter Voraussetzungen; § 35 entschuldigt unter Voraussetzungen.
SELBSTHILFE§ 229 BGB = Anspruch sichern unter engen Voraussetzungen.
BESITZERSCHUTZ§§ 859, 860 BGB nicht mit § 229 BGB verwechseln.
FESTNAHME§ 127 I StPO: frische Tat/Verfolgung UND (Fluchtverdacht ODER Identität nicht sofort feststellbar).
HAUSFRIEDENSBRUCH§ 123 StGB – unbefugtes Eindringen bzw. Verweilen in den gesetzlich erfassten Fällen.
KÖRPERVERLETZUNG§ 223 vorsätzlich; § 229 fahrlässig.
FREIHEITSBERAUBUNG§ 239 StGB – persönliche Freiheit nicht rechtswidrig entziehen.
DIEBSTAHL§ 242 StGB – fremde bewegliche Sache wegnehmen mit Zueignungsabsicht.
NOTWEHREXZESS§ 33 StGB – Entschuldigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
ALTER§ 19 StGB: unter 14 strafrechtlich schuldunfähig; JGG § 3 bei Jugendlichen beachten.
FUND§ 965 ff. BGB – Finderpflichten; Sonderregelungen beachten.
GLEICHE ZAHL§ 229 BGB ≠ § 229 StGB.
PRÜFSCHEMASituation → Rechtsgrundlage → Voraussetzungen → Grenzen.

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