Lernbereich 03: Bürgerliches Recht – Sicherheitsmitarbeiter mit BGB, Gesetzesbüchern und Justitia
BGB · BÜRGERLICHES GESETZBUCH
LERNEN → MERKEN → ÜBEN → AUSWERTEN → FEHLER ANALYSIEREN → WIEDERHOLEN

BÜRGERLICHES RECHT – LERNEN

VERSTÄNDLICH · PRÜFUNGSRELEVANT · PRAXISNAH

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Hinweis: Dieser BGB-Bereich ist bereits als vollständiger Lernpunkt aufgebaut. Die Inhalte werden später mit deinen hochgeladenen Unterrichtsdaten erweitert, geprüft und an die Prüfungsrelevanz angepasst.

1. Was regelt das BGB?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt zentrale privatrechtliche Beziehungen. Für Sicherheitsmitarbeiter sind besonders Besitz, Eigentum, Selbsthilfe und Notwehr/Notstand relevant.

2. Besitz und Eigentum unterscheiden

Besitz bedeutet tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Eigentum ist die rechtliche Herrschaft. Beides kann bei unterschiedlichen Personen liegen.

3. § 854 BGB – Erwerb des Besitzes

Besitz wird grundsätzlich durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache erworben.

4. § 855 BGB – Besitzdiener

Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt, Erwerbsgeschäft oder ähnlichem Verhältnis ausübt, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen Besitzdiener.

5. § 858 BGB – Verbotene Eigenmacht

Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt grundsätzlich widerrechtlich, sofern das Gesetz die Handlung nicht gestattet.

6. § 859 BGB – Besitzwehr und Besitzkehr

Der Besitzer darf sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegen verbotene Eigenmacht wehren und Besitz zurückholen.

7. § 860 BGB – Rechte des Besitzdieners

Der Besitzdiener kann die in § 859 BGB bezeichneten Rechte für den Besitzer ausüben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

8. § 903 BGB – Eigentümerbefugnisse

Der Eigentümer kann grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von Einwirkungen ausschließen, soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen.

9. § 227 BGB – Notwehr

Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

10. § 228 BGB – Defensiver Notstand

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch diese Sache drohende Gefahr abzuwenden, handelt unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht widerrechtlich. Die Abwehr muss erforderlich sein und darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen.

11. § 229 BGB – Allgemeine Selbsthilfe

Allgemeine Selbsthilfe kann unter engen Voraussetzungen zulässig sein, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

12. § 230 BGB – Grenzen der Selbsthilfe

Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Bei bestimmten Maßnahmen bestehen zusätzliche gesetzliche Grenzen.

13. § 904 BGB – Aggressiver Notstand

Wer eine fremde Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr benutzt oder beschädigt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerechtfertigt sein, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar ist und der drohende Schaden wesentlich größer ist als der Schaden an der Sache.

14. § 823 BGB – Schadensersatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte geschützte Rechte oder Rechtsgüter widerrechtlich verletzt, kann zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein.

15. § 226 BGB – Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

16. Geschäftsfähigkeit

§§ 104 ff. BGB regeln die Geschäftsfähigkeit. Für die Sachkunde sind insbesondere Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit und der Taschengeldparagraph § 110 relevant.

17. § 828 BGB – Minderjährige und Verantwortlichkeit

§ 828 BGB enthält besondere Regeln zur Verantwortlichkeit Minderjähriger für Schäden. Die Voraussetzungen hängen insbesondere vom Alter und den Umständen ab.

18. Fundrecht

§§ 965 ff. BGB regeln den Fund. Wer eine verlorene Sache findet, muss sie grundsätzlich anzeigen und die gesetzlichen Pflichten beachten.

GESETZESBIBLIOTHEK · BGB

Prüfungsrelevante Paragraphen im Original

Die folgenden Gesetzeswortlaute wurden mit der amtlichen Online-Fassung des Bundesministeriums der Justiz / Bundesamts für Justiz abgeglichen. Öffne „Gesetzeswortlaut anzeigen“, um den Text einzublenden. Die Erklärungen sind getrennte Lernhilfen und ersetzen nicht den Gesetzestext.

14 Vorschriften
AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 226 BGB – Schikaneverbot

Amtliche Quelle ↗
Gesetzeswortlaut anzeigen
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Rechtsausübung darf nicht ausschließlich dazu dienen, einem anderen zu schaden.

AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 227 BGB – Notwehr

Amtliche Quelle ↗
Gesetzeswortlaut anzeigen
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Erforderlich sind ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff und eine erforderliche Verteidigung. Rache für vergangene Angriffe ist keine Notwehr.

AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 228 BGB – Notstand (Gefahr durch die Sache)

Amtliche Quelle ↗
Gesetzeswortlaut anzeigen
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Die Gefahr muss von der Sache selbst ausgehen. Erforderlichkeit und Verhältnis zwischen Schaden und Gefahr sind zu prüfen; bei selbst verschuldeter Gefahr kann Ersatzpflicht entstehen.

AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 229 BGB – Selbsthilfe

Amtliche Quelle ↗
Gesetzeswortlaut anzeigen
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Eng begrenzte Selbsthilfe zur Sicherung eines Anspruchs. Sie ersetzt keine allgemeinen Polizeibefugnisse und setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 230 BGB – Grenzen der Selbsthilfe

Amtliche Quelle ↗
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(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.

(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.

(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.

(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Die Maßnahme muss auf das zur Gefahrenabwehr Erforderliche begrenzt bleiben. Die Absätze 2 bis 4 enthalten zusätzliche gerichtliche Sicherungen.

AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 231 BGB – Irrtümliche Selbsthilfe

Amtliche Quelle ↗
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Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Wer die Voraussetzungen der Selbsthilfe irrtümlich annimmt, kann schadensersatzpflichtig sein – auch ohne fahrlässigen Irrtum.

AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 854 BGB – Erwerb des Besitzes

Amtliche Quelle ↗
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(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Besitz meint tatsächliche Sachherrschaft, nicht zwingend Eigentum.

AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 855 BGB – Besitzdiener

Amtliche Quelle ↗
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Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Der Besitzdiener handelt unter Weisungen für den Besitzer; er wird dadurch nicht selbst Besitzer im Sinne dieser Vorschrift.

AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 858 BGB – Verbotene Eigenmacht

Amtliche Quelle ↗
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(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Unbefugter Besitzentzug oder Besitzstörung kann verbotene Eigenmacht sein. Gesetzliche Erlaubnisse sind zu beachten.

AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 859 BGB – Selbsthilfe des Besitzers

Amtliche Quelle ↗
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(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Die Vorschrift betrifft Besitzwehr und Besitzkehr unter ihren jeweiligen Voraussetzungen. Sie ist keine pauschale Erlaubnis zu Gewalt.

AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 860 BGB – Selbsthilfe des Besitzdieners

Amtliche Quelle ↗
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Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Ein Besitzdiener darf die gesetzlich beschriebenen Besitzschutzrechte für den Besitzer ausüben.

AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers

Amtliche Quelle ↗
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Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Eigentümerbefugnisse gelten nicht grenzenlos: Gesetze und Rechte Dritter bleiben vorrangig.

AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 904 BGB – Notstand (Einwirkung auf fremde Sache)

Amtliche Quelle ↗
Gesetzeswortlaut anzeigen
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Die Gefahr muss gegenwärtig sein; der drohende Schaden muss unverhältnismäßig größer sein als der Schaden, der dem Eigentümer durch den Eingriff entsteht. Ersatzansprüche bleiben möglich.

AMTLICHER GESETZESTEXT

§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht

Amtliche Quelle ↗
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Einfach erklärt · Lernhilfe

Prüfen: geschütztes Rechtsgut/Recht, Handlung, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Absatz 2 betrifft Schutzgesetze.

Die Fragen auf dieser Lernseite dienen der Übung und Prüfungsvorbereitung. Sie wurden nicht offiziell von der IHK oder dem DIHK abgenommen oder freigegeben und sind keine offiziellen Prüfungsfragen. Maßgeblich sind der aktuelle DIHK-Rahmenplan sowie die geltenden Gesetzestexte. Diese Lernseite ersetzt keine offizielle IHK-Prüfung.

Prüfungsfokus: Besonders wichtig sind die Unterschiede zwischen Besitz und Eigentum sowie §§ 227, 228, 229, 230, 859 und 860 BGB. Immer prüfen: Wer handelt? Was ist passiert? Welche Norm passt? Welche Voraussetzungen gelten?

BGB – MERKEN

KURZFORMELN FÜR DIE PRÜFUNG

BesitzTatsächliche Herrschaft über eine Sache.
EigentumRechtliche Herrschaft über eine Sache.
§ 854 BGBBesitz wird grundsätzlich durch tatsächliche Gewalt erworben.
§ 855 BGBBesitzdiener übt tatsächliche Gewalt für einen anderen aus.
§ 858 BGBVerbotene Eigenmacht = Besitzentzug oder Besitzstörung ohne Recht.
§ 859 BGBBesitzer darf sich gegen verbotene Eigenmacht wehren.
§ 860 BGBBesitzdiener darf die Besitzschutzrechte des Besitzers ausüben.
§ 903 BGBEigentümer darf grundsätzlich mit seiner Sache verfahren und andere ausschließen.
§ 227 BGBNotwehr = erforderliche Verteidigung gegen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.
§ 228 BGBDefensiver Notstand = Gefahr geht von der Sache selbst aus.
§ 229 BGBAllgemeine Selbsthilfe nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 230 BGBSelbsthilfe hat gesetzliche Grenzen und darf nicht weiter gehen als erforderlich.
§ 904 BGBAggressiver Notstand = Eingriff in fremde Sache zur Gefahrenabwehr.
§ 823 BGBWiderrechtliche Rechtsgutsverletzung kann Schadensersatz auslösen.
§ 226 BGBRechtsausübung nur zur Schädigung eines anderen ist unzulässig.
§ 110 BGBTaschengeldparagraph: Leistung mit überlassenen Mitteln kann Vertrag wirksam machen.

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Zusätzliche Übungsfragen: Bürgerliches Recht (BGB)

Übungsfragen aus deinen Notizen: Notwehr, Notstand, Selbsthilfe und Besitzschutz. Pro Frage können eine oder zwei Antworten richtig sein.

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