1. Was regelt das BGB?
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt zentrale privatrechtliche Beziehungen. Für Sicherheitsmitarbeiter sind besonders Besitz, Eigentum, Selbsthilfe und Notwehr/Notstand relevant.

VERSTÄNDLICH · PRÜFUNGSRELEVANT · PRAXISNAH
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt zentrale privatrechtliche Beziehungen. Für Sicherheitsmitarbeiter sind besonders Besitz, Eigentum, Selbsthilfe und Notwehr/Notstand relevant.
Besitz bedeutet tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Eigentum ist die rechtliche Herrschaft. Beides kann bei unterschiedlichen Personen liegen.
Besitz wird grundsätzlich durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache erworben.
Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt, Erwerbsgeschäft oder ähnlichem Verhältnis ausübt, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen Besitzdiener.
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt grundsätzlich widerrechtlich, sofern das Gesetz die Handlung nicht gestattet.
Der Besitzer darf sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegen verbotene Eigenmacht wehren und Besitz zurückholen.
Der Besitzdiener kann die in § 859 BGB bezeichneten Rechte für den Besitzer ausüben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Eigentümer kann grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von Einwirkungen ausschließen, soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch diese Sache drohende Gefahr abzuwenden, handelt unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht widerrechtlich. Die Abwehr muss erforderlich sein und darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen.
Allgemeine Selbsthilfe kann unter engen Voraussetzungen zulässig sein, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Bei bestimmten Maßnahmen bestehen zusätzliche gesetzliche Grenzen.
Wer eine fremde Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr benutzt oder beschädigt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerechtfertigt sein, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar ist und der drohende Schaden wesentlich größer ist als der Schaden an der Sache.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte geschützte Rechte oder Rechtsgüter widerrechtlich verletzt, kann zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein.
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
§§ 104 ff. BGB regeln die Geschäftsfähigkeit. Für die Sachkunde sind insbesondere Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit und der Taschengeldparagraph § 110 relevant.
§ 828 BGB enthält besondere Regeln zur Verantwortlichkeit Minderjähriger für Schäden. Die Voraussetzungen hängen insbesondere vom Alter und den Umständen ab.
§§ 965 ff. BGB regeln den Fund. Wer eine verlorene Sache findet, muss sie grundsätzlich anzeigen und die gesetzlichen Pflichten beachten.
Die folgenden Gesetzeswortlaute wurden mit der amtlichen Online-Fassung des Bundesministeriums der Justiz / Bundesamts für Justiz abgeglichen. Öffne „Gesetzeswortlaut anzeigen“, um den Text einzublenden. Die Erklärungen sind getrennte Lernhilfen und ersetzen nicht den Gesetzestext.
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Rechtsausübung darf nicht ausschließlich dazu dienen, einem anderen zu schaden.
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Erforderlich sind ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff und eine erforderliche Verteidigung. Rache für vergangene Angriffe ist keine Notwehr.
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Gefahr muss von der Sache selbst ausgehen. Erforderlichkeit und Verhältnis zwischen Schaden und Gefahr sind zu prüfen; bei selbst verschuldeter Gefahr kann Ersatzpflicht entstehen.
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Eng begrenzte Selbsthilfe zur Sicherung eines Anspruchs. Sie ersetzt keine allgemeinen Polizeibefugnisse und setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
Die Maßnahme muss auf das zur Gefahrenabwehr Erforderliche begrenzt bleiben. Die Absätze 2 bis 4 enthalten zusätzliche gerichtliche Sicherungen.
Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Wer die Voraussetzungen der Selbsthilfe irrtümlich annimmt, kann schadensersatzpflichtig sein – auch ohne fahrlässigen Irrtum.
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Besitz meint tatsächliche Sachherrschaft, nicht zwingend Eigentum.
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
Der Besitzdiener handelt unter Weisungen für den Besitzer; er wird dadurch nicht selbst Besitzer im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Unbefugter Besitzentzug oder Besitzstörung kann verbotene Eigenmacht sein. Gesetzliche Erlaubnisse sind zu beachten.
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
Die Vorschrift betrifft Besitzwehr und Besitzkehr unter ihren jeweiligen Voraussetzungen. Sie ist keine pauschale Erlaubnis zu Gewalt.
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
Ein Besitzdiener darf die gesetzlich beschriebenen Besitzschutzrechte für den Besitzer ausüben.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Eigentümerbefugnisse gelten nicht grenzenlos: Gesetze und Rechte Dritter bleiben vorrangig.
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Die Gefahr muss gegenwärtig sein; der drohende Schaden muss unverhältnismäßig größer sein als der Schaden, der dem Eigentümer durch den Eingriff entsteht. Ersatzansprüche bleiben möglich.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Prüfen: geschütztes Rechtsgut/Recht, Handlung, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Absatz 2 betrifft Schutzgesetze.
Die Fragen auf dieser Lernseite dienen der Übung und Prüfungsvorbereitung. Sie wurden nicht offiziell von der IHK oder dem DIHK abgenommen oder freigegeben und sind keine offiziellen Prüfungsfragen. Maßgeblich sind der aktuelle DIHK-Rahmenplan sowie die geltenden Gesetzestexte. Diese Lernseite ersetzt keine offizielle IHK-Prüfung.
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